Aktuelles 1

Der Freistaat Bayern regelt in einer Verordnung, welche Qualifikationen nötig sind, um ein Studium an einer bayerischen Universität oder Fachhochschule aufzunehmen.
Am 1. August 2009 ist eine wesentliche Änderung in dieser Verordnung in Kraft getreten
.

Der neue § 31 hat nun folgenden Wortlaut:

Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen
einer beruflichen Fortbildungsprüfung

1  Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes

  • Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung oder
  • Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung oder
  • Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie.

2  Der allgemeine Zugang nach Satz 1 setzt voraus, dass ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll; die Hochschule stellt hierüber eine Bescheinigung aus.
3  Zusätzlich sind die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung zu bescheinigen.
4  Das von einer bayerischen Hochschule bescheinigte Beratungsgespräch wird von einer anderen Hochschule anerkannt, soweit es sich um denselben oder einen eng verwandten Studiengang handelt.

Was bedeutet diese Verordnung konkret?

Seit 1. August 2009 haben staatlich anerkannte Erzieher/innen allein durch ihren beruflichen Abschluss, also auch ohne zusätzliche Ergänzungsprüfungen, eine Zugangsberechtigung zu allen Studiengängen an allen Universitäten und Fachhochschulen in Deutschland, sofern ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll.

Die Universitäten und Fachhochschulen regeln allerdings eigenständig, welchen Anteil der an der jeweiligen Hochschule vorhandenen Studienplätze für die über den beruflichen Weg Qualifizierten zur Verfügung gestellt werden.

Wie hoch die Chancen sind, an einer Hochschule für ein bestimmtes Studium einen Studienplatz zu bekommen, kann also nicht generell vorhergesagt werden, sondern muss dort, eventuell auch im Rahmen des Beratungsgespräches erfragt werden.

Machen die Ergänzungsprüfungen jetzt noch einen Sinn?

Ja. Mit einer Zusatzprüfung im Fach Englisch kann man nach wie vor die „fachgebundene Fachhochschulreife“ erwerben und hat damit eine „schulische Zugangsberechtigung“, über die auch ein Zeugnis ausgestellt wird. Wer das Zusatzfach Mathematik belegt und mindestens mit der Note ausreichend abschließt, kann wie bisher die „allgemeine Fachhochschulreife“ erwerben und sich darüber ein Zeugnis ausstellen lassen.

Es ist davon auszugehen, dass diese Zusatzprüfungen auch in Zukunft bei einem Bewerbungsverfahren an einer Hochschule, zumindest bei bestimmten Studiengängen, einen Vorteil darstellen können. Sie sind allerdings nicht mehr Voraussetzung dafür, dass man sich überhaupt bewerben darf.

Wir empfehlen allen Studierenden an der Fachakademie zumindest die Zusatzprüfung im Fach Englisch abzulegen, weil Englisch ja auch Pflichtfach in der Erzieher/innen-Ausbildung ist. Der zusätzliche Aufwand hält sich also in Grenzen.

Ob der Aufwand für das Zusatzfach Mathematik während der Ausbildung machbar ist und sich lohnt, immerhin fallen zwei Jahre lang jede Woche drei Unterrichtsstunden an, kann wohl jede/r Studierende nur für sich selbst entscheiden. Wem aber in der bisherigen schulischen Laufbahn das Fach Mathematik noch nie sehr schwer gefallen ist und wer sich auch den zeitlichen Aufwand „leisten“ kann, der sollte die Chance auf ein Zeugnis der „allgemeinen Fachhochschulreife“ durchaus nutzen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass man im Laufe eines Studiums die Mathematik zumindest als Bezugswissenschaft braucht, und sei es für den sogenannten Statistik-Schein.

Johannes Zenk

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