Schulordnung - Teil 13:

Dreizehnter Teil: Schlussvorschriften

§ 70 Einstufungsprüfung

- Staatlich geprüft Kinderpfleger, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 1989/90 abgeschlossen haben und in ihrem Beruf mindestens sieben Jahre tätig waren, können auch ohne mittleren Schulabschluss in die Fachakademie aufgenommen oder zur Abschlussprüfung für andere Bewerber zugelassen werden, wenn sie erfolgreich eine Einstufungsprüfung abgelegt haben.
- Die Einstufungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufgabe aus den Fächern Deutsch (Bearbeitungszeit 180 Minuten) und einer schriftlichen Aufgabe aus den Fächern Sozialkunde und Geschichte (Bearbeitungszeit 90 Minuten).
- Die Prüfungsaufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Regierung; dabei sind die Lehrpläne der Vorstufe der Berufsoberschule (Deutsch und Geschichte) und der Wirtschaftsschule (Sozialkunde) zugrunde zu legen.
- Die Prüfung kann nur an den von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege abgelegt werden.
- Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. Oktober bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
- Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber die nach Satz 1 erforderlichen Nachweise nicht erbringt oder sich der Einstufungsprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
- Die Einstufungsprüfung ist bestanden, wenn in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens die Note ausreichend erzielt wurde.
- Für die Einstufungsprüfung gelten im übrigen die für die staatliche Abschlussprüfung an öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege für andere Bewerber geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 71 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Absatz 1:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft.

 

Absatz 2:
- Gleichzeitig treten alle Vorschriften außer Kraft, die dieser Vorordnung entgegenstehen oder entsprechen.
- Insbesondere treten die ergänzenden Bestimmungen zu allgemeinen Schulordnung für die Fachakademien der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik (EBASchOFaks) vom 27. August 1975 (KMBI I S. 1771, BayRS 2236-9-1-3-K), geändert durch Verordnung vom 11. Mai 1981 (KMBI I S. 225), außer Kraft.

Absatz 3:
- Studierende, die sich im Schuljahr 1985/86 im zweiten Studienjahr oder im Berufspraktikum befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.
- Bis zum Schuljahr 1987/88 können noch die Bestimmungen der Nummern 6.2.1 und 34.1.3 EBASchOFaks angewandt erden, wenn das für den Bewerber günstiger ist.