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Absatz 1: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft.
Absatz 2: - Gleichzeitig treten alle Vorschriften außer Kraft, die dieser Vorordnung entgegenstehen oder entsprechen. - Insbesondere treten
die ergänzenden Bestimmungen zu allgemeinen Schulordnung für die Fachakademien der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik (EBASchOFaks) vom 27. August 1975 (KMBI I S. 1771, BayRS 2236-9-1-3-K), geändert
durch Verordnung vom 11. Mai 1981 (KMBI I S. 225), außer Kraft.
Absatz 3: - Studierende, die sich im Schuljahr 1985/86 im zweiten Studienjahr oder im Berufspraktikum befinden, beenden ihre Ausbildung nach den
bisherigen Vorschriften. - Bis zum Schuljahr 1987/88 können noch die Bestimmungen der Nummern 6.2.1 und 34.1.3 EBASchOFaks angewandt erden, wenn das für den Bewerber günstiger ist.
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