Schulordnung - Teil 12:

Zwölfter Teil: Schulaufsicht
(vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)

§ 69 Schulaufsicht

Absatz 1:
Soweit diese Verordnung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörde unberührt.

Absatz 2:
Das Staatsministerium oder die von ihm beauftrage Stelle kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.

Absatz 3:
- Staatsministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
- Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die örtlich zuständige Regierung.