Schulordnung - Teil 11:

Elfter Teil: Folgen von Pflichtverletzungen
(vgl. Art. 86 und 88 BayEUG)

§ 67 Ordnungsmaßnahmen

Absatz 1:
- Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG besteht nicht.
- Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt getroffen werden.
- Der Entlassung soll deren Androhung vorausgehen.

Absatz 2:
- Die Ordnungsmaßnahmen des Ausschlusses vom Unterricht nach Art. 86 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 BayEUG sind gegenüber einem Studierenden jeweils nur einmal im Studienjahr zulässig.
- Die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für zwei bis vier Wochen kann erst getroffen werden, wenn der Ausschluss des Studierenden vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage keinen Erfolg gezeigt hat.

Absatz 3:
Beim Ausschluss vom Unterricht, bei der Androhung der Entlassung und bei der Entlassung ist auch über die Frage der sofortigen Vollziehung zu beschließen.

Absatz 4:
- Ordnungsmaßnahmen werden dem Studierenden schriftlich unter Angabe des zugrundeliegenden Sachverhalts mitgeteilt.
- Die Mitteilung des Ausschlusses vom Unterricht erfolgt vor dessen Vollzug.

Absatz 5:
Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Fachakademie aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen.

Absatz 6:
Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.

§ 68 Entlassung

Absatz 1:
- Die Untersuchung ist vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz zu führen.
- Dem Studierenden ist nach Aufnahme der Untersuchung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Absatz 2:
- Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird dem Studierenden gegen Nachweis mitgeteilt.
- Der Studierende ist gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf sein Recht nach Art. 86 Abs. 8 Satz 1 BayEUG hinzuweisen.
- Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Studierenden schriftlich niedergelegt.