|
|
 |
|
|
 |
 |
|
|
|
Zehnter Teil: Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Fachakademie gehöriger
Personen, Erhebungen (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
|
|
§ 61 Veranstaltungen nicht zur Fachakademie gehöriger Personen, Informationsbesuche
|
|
Absatz 1: - Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen) nicht zur Fachakademie gehöriger Personen
in der Fachakademie bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. - Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche Bedeutung zukommt. - Mit der Genehmigung ist die
Veranstaltung zur verbindlichen oder nichtverbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. - Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Fachakademie durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen
außerhalb der Schulanlage entsprechend.
Absatz 2: - Informationsbesuche nicht zur Fachakademie gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig.
- Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
Absatz 3: - Um den Praxisbezug des Unterrichts zu verstärken, können unter der Verantwortung der jeweiligen Lehrkraft nicht zur Fachakademie
gehörende Personen in den Unterricht einbezogen werden. - Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Einvernehmen mit der Lehrkraft.
|
|
§ 62 Sammlungen und Spenden
|
|
Absatz 1: - In der Fachakademie sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Studierenden, sich an Sammlungen in der
Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. - Ausnahmen kann der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Sprecher der Studierenden genehmigen.
- Unterrichtszeit darf für Sammlungen nicht verwendet werden.
Absatz 2: - Spenden der Studierenden oder ihrer Eltern für Zwecke der Fachakademie dürfen von Schulleiter und Lehrern nicht angeregt werden.
- Soweit solche Spenden durch Studierende oder Eltern selbst veranlasst werden, ist eine Einflussnahme durch die Fachakademie zu vermeiden.
Absatz 3: - Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder
Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. - Dieser Hinweis kann insbesondere
durch Anbringung eines Firmenzeichens des Dritten, durch einen Eindruck von höchstens einer halben Seite in einem Druckwerk oder mündlich bei geeigneter Gelegenheit erfolgen. - Unzulässig ist eine
über die Nennung des Zuwenders, der Art und Umfang der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. - Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung des Sprechers der Studierenden.
|
|
§ 63 Warenautomaten
|
|
Die Aufstellung von Wahrenautomaten in der Schulanlage setzt voraus, dass der Aufwandsträger mit der Aufstellerfirma einen jederzeit kündbaren
Mietvertrag abschließt, in dem ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen der Freistaat Bayern und seine Bediensteten enthalten ist, und dass der Schulleiter im Benehmen mit dem Sprecher der
Studierenden unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zustimmt.
|
|
§ 64 Druckschriften; Plakate
|
|
Absatz 1: - Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Studierenden nur verteilt werden, wenn sie für den Unterricht förderlich sind und
keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. - Über die Verteilung entscheidet der Schulleiter.
Absatz 2: - Plakate, die sich an Studierende wenden, dürfen ausgehändigt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf
Gegenstände beziehen, die für den Unterricht förderlich sind. - Die Genehmigung erteilt der Schulleiter.
|
|
§ 65 Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen
|
|
Absatz 1: - Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Fachakademie sind, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, nur nach Zustimmung des
Schulleiters zulässig. - Die Zustimmung setzt das schriftliche Einverständnis 1. des Aufwandsträgers bei Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schulanlage, 2. der mitwirkenden Studierenden
voraus. - Satz 2 gilt nicht für Aufnahmen von Klassenbildern und Bildern von besonderen schulischen Veranstaltungen.
Absatz 2: Die Beteiligung der Lehrer und Studierenden ist freiwillig.
|
|
§ 66 Erhebungen
|
|
Absatz 1: - Erhebungen, einschließlich Umfragen und wissenschaftliche Untersuchungen sind in den Fachakademien nur nach Zustimmung der
Schulaufsichtsbehörde zulässig. - Bezieht sich die Erhebung auch auf Schulen, die der unmittelbaren Schulaufsicht des Staatsministeriums unterstehen, oder auch auf Schulen außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs der Schulaufsichtsbehörde, trifft die Entscheidung das Staatsministerium.
Absatz 2: - Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist
und sich die Belastung der Fachakademie in zumutbarem Rahmen hält. - Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. - Durch Auflagen ist insbesondere sicherzustellen, dass 1. aus der
Erhebung keine Rückschlüsse auf einzelnen Studierende oder Lehrer gezogen werden können und die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt, 2. die Erhebung außerhalb der Unterrichtszeit
durchgeführt wird, es sei denn, dass der Zweck der Erhebung ihre Verlegung in die Unterrichtszeit gebietet. - Mit der Genehmigung wird festgestellt, ob Studierende und Lehrer zur Mitwirkung bei der
Erhebung verpflichtet sind oder ob die Erhebung auf freiwilliger Grundlage nur nach Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden darf.
Absatz 3: Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamtes für
Statistik und Datenverarbeitung und im Rahmen seiner Aufgaben des jeweiligen Aufwandsträgers.
|
|
|