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Neunter Teil: Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens.
(vgl. Art. 62, 63 und 69 BayEUG)
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§ 54 Allgemeines
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Absatz 1: - Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Mitverantwortung der Studierenden gebildete Arbeitsgruppen müssen allen Studierenden offen
stehen. - Die Arbeitsgruppen dürfen keine einseitigen politischen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen.
Absatz 2: - Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung einer Arbeitsgruppe sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der
Leitung dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen. - Dieser soll die erforderlichen Räume und Einrichtungen der Fachakademie zur Verfügung stellen.
Absatz 3: - Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen an Studierende ist nur dem Sprecher der Studierenden gestattet.
- Sie bedarf der Genehmigung des Schulleiters.
Absatz 4: Veranstaltungen im Rahmen der Mitverantwortung der Studierenden unterliegen der Aufsicht der Fachakademie.
Absatz 5: Ein Mitglied der Studierendenvertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen sowie bei Rücktritt aus seinem Amt aus.
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§ 54a Schulforum
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Absatz 1: - Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. Die Mitglieder haben auch
nach der Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder
ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
Absatz 2: Das Schulforum ist über Art. 69 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. § 52 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend;
die nach Abs. 1 Satz 5 Hinzugezogenen haben das Recht, die Niederschrift zu den Tagesordnungspunkten einzusehen, zu denen sie hinzugezogen wurden.
Absatz 3: Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrer. Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall
der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums treffen.
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§ 55 Einrichtungen zur Vertretung der Studierenden
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Einrichtungen zur Vertretung der Studierenden sind: 1.Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter, 2.die Klassensprecherversammlung,
3.der Sprecher der Studierenden.
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§ 56 Klassensprecher und Klassensprecherversammlung
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Absatz 1: - Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden jeweils für ein Studienjahr gewählt. - Wahlleiter ist der Klassenleiter.
Absatz 2: - Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. - Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht
erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. - Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Absatz3: - Scheidet ein Klassensprecher oder ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest des Studienjahres eine Neuwahl statt.
- Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.
Absatz 4: - Die Klassensprecherversammlung tritt bei Bedarf zusammen. - Der Antrag ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung
vom Sprecher der Studierenden beim Schulleiter zu stellen.
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§ 57 Sprecher der Studierenden
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Absatz 1: - Der Sprecher der Studierenden und sein Stellvertreter werden jeweils für ein Studienjahr von den Klassensprechern und ihren
Stellvertretern in schriftlicher und geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt. - Sie müssen nicht selbst Klassensprecher oder Stellvertreter sein.
- Wahlleiter ist der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.
Absatz 2: - Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecher statt. - Die Gültigkeit der Wahl setzt die Anwesenheit
von mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten voraus. - § 56 Art. 2 gilt entsprechend.
Absatz 3: - Scheidet der Sprecher der Studierenden oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Studienjahres eine
Neuwahl statt. - Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten dies verlangen.
Absatz 4: Der Sprecher der Studierenden nimmt die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses nach Art. 62 Abs. 5 BayEUG wahr.
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§ 58 Überschulische Zusammenarbeit, Bezirksschülersprecher
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Absatz 1: Die Schülervertretungen und Studierendenvertretungen mehrerer Schulen können gemeinsame Veranstaltungen durchführen oder zum
Austausch von Erfahrungen und zur gemeinsamen Aussprache zusammentreten.
Absatz 2: Für den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen findet in der Regel einmal im Jahr eine Zusammenkunft
der Schülersprecher und Sprecher der Studierenden mit der Schulaufsichtsbehörde statt. Die Gesamtleitung bei den Aussprachetagungen hat ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde.
Absatz 3: Die Bezirksschülersprecher und deren Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. Über das Wahlverfahren entscheiden
Schülersprecher und Sprecher der Studierenden der Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien des Regierungsbezirks im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Die
Bezirksschülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Bezirksschülersprecher weiter. § 57 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
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§ 59 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der
Studierendenmitverantwortung
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Absatz 1: - Die notwendigen Kosten der Studierendenmitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel. - Aufwendungen der Studierendenmitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.
Absatz 2: Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Studierendenmitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht
mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Studierendenmitverantwortung widersprechen.
Absatz 3: - Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist
ein Nachweis zu führen. - In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. - Die Verwaltung der Gelder und die Führung des
Nachweises obliegen dem Sprecher der Studierenden gemeinsam mit einem Lehrer. - Die Schule kann ein Konto einrichten, das der Sprecher der Studierenden und ein Lehrer gemeinsam verwalten; der
Schulleiter erteilt diesen insoweit Gesamtzeichnungsbefugnis. - Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch den Schulleiter oder
einen von ihm beauftragten Lehrer im Benehmen mit der Klassensprecherversammlung. - Im Studienjahr findet mindestens eine Prüfung statt.
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§ 60 Fachakademiebeirat
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- Der Schulträger kann bei seiner Fachakademie einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter berufen.
- Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Fachakademie zur Arbeitswelt sicherzustellen.
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