Schulordnung - Teil 09:

Neunter Teil: Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens.
(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)

§ 54 Allgemeines

Absatz 1:
- Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Mitverantwortung der Studierenden gebildete Arbeitsgruppen müssen allen Studierenden offen stehen.
- Die Arbeitsgruppen dürfen keine einseitigen politischen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen.

Absatz 2:
- Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung einer Arbeitsgruppe sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.
- Dieser soll die erforderlichen Räume und Einrichtungen der Fachakademie zur Verfügung stellen.

Absatz 3:
- Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen an Studierende ist nur dem Sprecher der Studierenden gestattet.
- Sie bedarf der Genehmigung des Schulleiters.

Absatz 4:
Veranstaltungen im Rahmen der Mitverantwortung der Studierenden unterliegen der Aufsicht der Fachakademie.

Absatz 5:
Ein Mitglied der Studierendenvertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen sowie bei Rücktritt aus seinem Amt aus.

§ 55 Einrichtungen zur Vertretung der Studierenden

Einrichtungen zur Vertretung der Studierenden sind:
1.Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter,
2.die Klassensprecherversammlung,
3.der Sprecher der Studierenden.

§ 56 Klassensprecher und Klassensprecherversammlung

Absatz 1:
- Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden jeweils für ein Studienjahr gewählt. - Wahlleiter ist der Klassenleiter.

Absatz 2:
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
- Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Absatz3:
- Scheidet ein Klassensprecher oder ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest des Studienjahres eine Neuwahl statt.
- Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.

 Absatz 4:
- Die Klassensprecherversammlung tritt bei Bedarf zusammen.
- Der Antrag ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Sprecher der Studierenden beim Schulleiter zu stellen.

§ 57 Sprecher der Studierenden

Absatz 1:
- Der Sprecher der Studierenden und sein Stellvertreter werden jeweils für ein Studienjahr von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern in schriftlicher und geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt.
- Sie müssen nicht selbst Klassensprecher oder Stellvertreter sein.
- Wahlleiter  ist der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.

Absatz 2:
- Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecher statt. - Die Gültigkeit der Wahl setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten voraus.
-
§ 56 Art. 2 gilt entsprechend.

Absatz 3:
- Scheidet der Sprecher der Studierenden oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Studienjahres eine Neuwahl statt.
- Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten dies verlangen.

Absatz 4:
Der Sprecher der Studierenden nimmt die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses nach Art. 62 Abs. 5 BayEUG wahr.

§ 58 Überschulische Zusammenarbeit

- Die Studierendenvertretungen mehrerer Fachakademien können gemeinsame Veranstaltungen durchführen oder zum Austausch von Erfahrungen und zur gemeinsamen Aussprache zusammentreten.
- Zusammenschlüsse von Studierendenvertretungen mehrerer Fachakademien sind nicht zulässig.

§ 59 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Studierendenmitverantwortung

Absatz 1:
- Die notwendigen Kosten der Studierendenmitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
- Aufwendungen der Studierendenmitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.

Absatz 2:
Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Studierendenmitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Studierendenmitverantwortung widersprechen.

 Absatz 3:
- Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen.
- In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen.
- Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Sprecher der Studierenden gemeinsam mit einem Lehrer.
- Die Schule kann ein Konto einrichten, das der Sprecher der Studierenden und ein Lehrer gemeinsam verwalten; der Schulleiter erteilt diesen insoweit Gesamtzeichnungsbefugnis.
- Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen von ihm beauftragten Lehrer im Benehmen mit der Klassensprecherversammlung.
- Im Studienjahr findet mindestens eine Prüfung statt.

§ 60 Fachakademiebeirat

- Der Schulträger kann bei seiner Fachakademie einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter berufen.
- Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Fachakademie zur Arbeitswelt sicherzustellen.