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Neunter Teil: Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens. (vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)
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§ 54 Allgemeines
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Absatz 1: - Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Mitverantwortung der Studierenden gebildete Arbeitsgruppen müssen allen Studierenden offen stehen. - Die
Arbeitsgruppen dürfen keine einseitigen politischen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen.
Absatz 2: - Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung einer Arbeitsgruppe sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung dem Schulleiter
rechtzeitig anzuzeigen. - Dieser soll die erforderlichen Räume und Einrichtungen der Fachakademie zur Verfügung stellen.
Absatz 3: - Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen an Studierende ist nur dem Sprecher der Studierenden gestattet.
- Sie bedarf der Genehmigung des Schulleiters.
Absatz 4: Veranstaltungen im Rahmen der Mitverantwortung der Studierenden unterliegen der Aufsicht der Fachakademie.
Absatz 5: Ein Mitglied der Studierendenvertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen sowie bei Rücktritt aus seinem Amt aus.
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§ 55 Einrichtungen zur Vertretung der Studierenden
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Einrichtungen zur Vertretung der Studierenden sind: 1.Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter, 2.die Klassensprecherversammlung,
3.der Sprecher der Studierenden.
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§ 56 Klassensprecher und Klassensprecherversammlung
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Absatz 1: - Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden jeweils für ein Studienjahr gewählt. - Wahlleiter ist der Klassenleiter.
Absatz 2: - Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. - Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet
eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. - Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Absatz3: - Scheidet ein Klassensprecher oder ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest des Studienjahres eine Neuwahl statt.
- Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.
Absatz 4: - Die Klassensprecherversammlung tritt bei Bedarf zusammen. - Der Antrag ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Sprecher der
Studierenden beim Schulleiter zu stellen.
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§ 57 Sprecher der Studierenden
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Absatz 1: - Der Sprecher der Studierenden und sein Stellvertreter werden jeweils für ein Studienjahr von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern in
schriftlicher und geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt. - Sie müssen nicht selbst Klassensprecher oder Stellvertreter sein.
- Wahlleiter ist der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.
Absatz 2: - Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecher statt. - Die Gültigkeit der Wahl setzt die Anwesenheit von mindestens zwei
Drittel der Wahlberechtigten voraus. - § 56 Art. 2 gilt entsprechend.
Absatz 3: - Scheidet der Sprecher der Studierenden oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Studienjahres eine Neuwahl statt.
- Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten dies verlangen.
Absatz 4: Der Sprecher der Studierenden nimmt die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses nach Art. 62 Abs. 5 BayEUG wahr.
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§ 58 Überschulische Zusammenarbeit
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- Die Studierendenvertretungen mehrerer Fachakademien können gemeinsame Veranstaltungen durchführen oder zum Austausch von Erfahrungen und zur gemeinsamen Aussprache
zusammentreten. - Zusammenschlüsse von Studierendenvertretungen mehrerer Fachakademien sind nicht zulässig.
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§ 59 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Studierendenmitverantwortung
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Absatz 1: - Die notwendigen Kosten der Studierendenmitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. -
Aufwendungen der Studierendenmitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.
Absatz 2: Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Studierendenmitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen
verknüpft sind, die der Aufgabe der Studierendenmitverantwortung widersprechen.
Absatz 3: - Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen.
- In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. - Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Sprecher der
Studierenden gemeinsam mit einem Lehrer. - Die Schule kann ein Konto einrichten, das der Sprecher der Studierenden und ein Lehrer gemeinsam verwalten; der Schulleiter erteilt diesen insoweit
Gesamtzeichnungsbefugnis. - Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen von ihm beauftragten Lehrer im Benehmen mit
der Klassensprecherversammlung. - Im Studienjahr findet mindestens eine Prüfung statt.
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§ 60 Fachakademiebeirat
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- Der Schulträger kann bei seiner Fachakademie einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter berufen. - Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der
Fachakademie zur Arbeitswelt sicherzustellen.
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