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Achter Teil: Schulleiter, Lehrerkonferenz (vgl. Art. 57 und 58 BayEUG)
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§ 43 Schulleiter
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Absatz 1: - Der Schulleiter (Direktor) erfüllt die ihm durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie durch Weisungen der Schulaufsichtsbehörden übertragenen
Aufgaben. - Er führt die Verwaltungsgeschäfte, sorgt für die Sicherheit im Bereich der Schulanlage und über das Hausrecht in der Schulanlage aus. - Der Schulleiter erlässt unter Mitwirkung der
Personalvertretung, des Sprechers der Studierenden und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.
Absatz 2: Soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, entscheidet in Angelegenheiten dieser Schulordnung der Schulleiter.
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§ 44 Lehrerkonferenz
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Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über 1. Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine
Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Fachakademie mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Fachakademie und von Dienstaufsichtsbeschwerden, 2. Veranstaltungen, die die gesamte Fachakademie betreffen.
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§ 45 Sitzungen
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Absatz 1: - Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. - Sie sind grundsätzlich außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.
Absatz 2: - Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Vertreter der Studierenden,. des Aufwandsträgers und von
Behörden Gelegenheit zur Äußerung erhalten. - Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.
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§ 46 Einberufung
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Absatz 1: Der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein.
Absatz 2: Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe
der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
Absatz 3: - Der Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. - Die
schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. - In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.
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§ 47 Teilnahmepflicht
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Absatz 1: - Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. - Mit weniger als der Hälfte beschäftigte Lehrer sind hierzu
nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht.
Absatz 2: Der Vorsitzende kann in ‚Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.
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§ 48 Tagesordnung
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Absatz 1: Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.
Absatz 2: - Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. - Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines
zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
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§ 49 Beschlussfähigkeit
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Absatz 1: Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder
anwesend ist.
Absatz 2: - Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienen beschlussfähig. - Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
Absatz 3: Im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfähigkeit nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG.
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§ 50 Stimmberechtigung
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Absatz 1: Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz.
Absatz 2: - Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten
bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. - Ob diese Voraussetzungen vorliegen,
entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung des Betroffenen.
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§ 51 Beschlussfassung
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Absatz 1: - Jeder anwesende stimmberechtigte Lehrer ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet.
- Dies gilt nicht für nach Art. 86 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrer.
Absatz 2: - Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die
Beschlussfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayEUG. - Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Absatz 3: Besteht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Lehrerkonferenz aus mit weniger als der Hälfte beschäftigten Lehrern, so sind Beschlüsse nur wirksam,
wenn sie auch von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrer unterstützt werden.
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§ 52 Niederschrift
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Absatz 1: - Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. - Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.
Absatz 2: - Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Bei wichtigen Entscheidungen muss die Niederschrift ferner die für die Entscheidung maßgebenden Gründe enthalten.
Absatz 3: - Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen.
- Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.
Absatz 4: - Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. - Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.
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§ 53 Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss
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Absatz 1: - Der Lehr- und Lernmittelausschuss berät und entscheidet an Stelle der Lehrerkonferenz im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel über die
Einführung zugelassener oder gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 3 BayEUG nicht zulassungspflichtiger Lernmittel und neuer Lehrmittel. - Ihm gehören der Schulleiter als Vorsitzender sowie für jedes an der Schule
erteilte Unterrichtspflichtfach der Fachbetreuer, falls ein solcher nicht bestellt ist, jeweils ein von der Lehrerkonferenz gewählter Vertreter an.
- Wählbar ist jeder Lehrer, der das betreffende Fach unterrichtet.
Absatz 2: - Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet an Stelle der Lehrerkonferenz, soweit diese für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende
zuständig ist. - Ihm gehören der Schulleiter als Vorsitzender, sein ständiger Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz
gewählt. - Jeder mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrer ist wählbar und verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
Absatz 3: - Für die Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend.
- Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.
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