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Absatz 1: Zum Abschluss des Berufspraktikums haben alle Berufspraktikanten eine praktische Prüfung und ein Kolloquium an einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten Fachakademie abzulegen.
Absatz 2: - Die praktische Prüfung ist eine Einzelprüfung. - Die Prüfungszeit beträgt 100 bis 140 Minuten. - Die Prüfung wird keinesfalls vor dem 1.April,
bei verkürztem Berufspraktikum keinesfalls vor dem 1. Januar, in der Einrichtung abgenommen, in der das Berufspraktikum abgeleistet wird.
Absatz 3: - Das Kolloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. - In ihm wird die Befähigung der Berufspraktikantin zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur
Anwendung der Kenntnisse aus dem Fach Recht und Organisation geprüft. - Das Kolloquium kann auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Berufspraktikanten durchgeführt werden.
- Die Prüfungszeit beträgt im Allgemeinen 30 Minuten je Teilnehmer. - Der Termin des Kolloquiums wird den Berufspraktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben. - Von der Teilnahme am Kolloquium
ist ausgeschlossen, wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erhalten hat; die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund der 1. schriftlichen Äußerung der Praktikumsstelle über Leistung und
Verhalten der Berufspraktikantin, 2. Note für den Praktikumsbericht, 3. Noten nach §40 Abs. 5 Satz 2 und
4. Note für die Facharbeit durch den Prüfungsausschuss in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. - Von der Teilnahme ist ferner ausgeschlossen, wer ohne Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit oder
Unterbrechungen aus anderen anerkennenswerten Gründen weniger als acht Monate oder 160 Arbeitstage (bei der Teilzeitform weniger als 18 Monate oder 360 Arbeitstage) des Berufspraktikums abgeleistet, den
Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert, die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder wessen Facharbeit mit der Note 6 benotet wurde; bei verkürztem
Berufspraktikum nach §3 Satz 4
verkürzen sich die in Halbsatz 1 genannten Zeiten jeweils auf die Hälfte. - In diesen Fällen gilt das Kolloquium als nicht bestanden.
Absatz 4: - Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Schulleiter. - Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Lehrer, die das Berufspraktikum der
Prüfungsteilnehmer betreut haben, sowie vier weitere vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Lehrer, die in den Fächern Recht und Organisation, Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung,
Kunst- und Werkerziehung, Musik- und Bewegungserziehung unterrichten. - Für die praktische Prüfung soll ein Vertreter der Praxiseinrichtung in den Unterausschuss berufen werden. - § 27 Abs. 2 bis 6 und § 30 Abs. 9 Satz 4
gelten entsprechend.
Absatz 5: - Das Kolloquium und die praktische Prüfung sind bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden. - Der Prüfungsausschuss kann
eine Berufspraktikantin, die das Kolloquium nicht bestanden hat oder deren Kolloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des Berufspraktikums ganz oder teilweise befreien, wenn ihre Leistungen dies
rechtfertigen und insgesamt mindestens zwölf Monate abgeleistet werden.
Absatz 6:
§§ 28 und
33 bis 35 gelten entsprechend.
Absatz 7: Kolloquium und praktische Prüfung können nur einmal wiederholt werden.
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