Schulordnung - Teil 07:

Siebter Teil: Berufspraktikum und staatliche Anerkennung

§ 40 Berufspraktikum

Absatz 1:
Das Berufspraktikum dient im Anschluss an die bestandene Abschlussprüfung der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis.

Absatz 2:
- Das Berufspraktikum ist in einer sozialpädagogischen Einrichtung abzuleisten, die dem Arbeitsfeld einer Erzieherin entspricht und nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet ist.
- Die Auswahl der Praktikumsstelle obliegt der Praktikantin; sie bedarf der Genehmigung der Fachakademie.

Absatz 3:
- Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der sozialpädagogischen Einrichtung und der Berufspraktikantin ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.
- Im Rahmen des Geltungsbereiches oder einzelvertraglicher Vereinbarung findet der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten (Praktikantinnen) für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes oder ähnliche Regelung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrt Anwendung.

Absatz 4:
- Das Berufspraktikum wird von den Praktikumsstellen nach
Anlage 2 durchgeführt. Praktikumsstelle und Fachakademie arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zusammen.
- Zwischen Berufspraktikantin, Praktikumsstelle und Fachakademie soll ein Ausbildungsplan vereinbart werden.
- Die fachliche Leitung der Ausbildung an der Praktikumsstelle muss durch eine sozialpädagogische Fachkraft erfolgen.
- Die Praktikumsstelle übersendet der Fachakademie zu den von dieser bestimmten Terminen jeweils eine schriftliche Äußerung über Leistung und Verhalten des Berufspraktikanten.

Absatz 5:
- Für die fachliche Betreuung der Berufspraktikantinnen durch die Fachakademie werden Lehrer als Praktikumsbetreuer eingesetzt.
- Der beauftragte Lehrer besucht die Berufspraktikantin in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal an der Praktikumsstelle und fertigt darüber jeweils einen Bericht mit einer Bewertung nach
§ 20.
- Während des Berufspraktikums werden von der Fachakademie Seminarveranstaltungen für die Berufspraktikantinnen im Umfang von 160 Stunden, davon 40 Stunden Recht und Organisation, bei verkürztem Berufspraktikum nach
§ 3 Satz 4 80 Stunden, davon 20 Stunden Recht und Organisation durchgeführt.
- Die Berufspraktikantin hat einen Praktikumsbericht und eine Facharbeit zu erstellen.
- Die Facharbeit muss aus der praktischen Erziehungsarbeit erwachsen und ein pädagogisch-methodisches Problem unter Heranziehung einschlägiger Literatur und unter Auswertung der eigenen Erfahrungen in der Erziehungsarbeit der Praktikumsstelle behandeln.
- Das von der Berufspraktikantin gewählte Thema bedarf der Genehmigung des Schulleiters.
- Den Abgabetermin bestimmt die Fachakademie.

Absatz 6:
- Betragen Ausfallzeiten, bedingt durch Urlaub, Krankheit und sonstige Unterbrechungen mehr als 10 (bei der Teilzeitform mehr als 15) Wochen, so ist das Berufspraktikum nicht voll abgeleistet.
- Das Berufspraktikum verlängert sich um die Zeitspanne der über die anrechenbaren 10 (bzw.15) Wochen hinausgehenden Ausfallzeiten.
- Bei verkürztem Berufspraktikum nach
§3 Satz 4 verkürzen sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeiten auf die Hälfte.

Absatz 7:
Im übrigen gilt für das Berufspraktikum
Anlage 2.

§ 41 Kolloquium, praktische Prüfung

Absatz 1:
Zum Abschluss des Berufspraktikums haben alle Berufspraktikanten eine praktische Prüfung und ein Kolloquium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie abzulegen.

Absatz 2:
- Die praktische Prüfung ist eine Einzelprüfung.
- Die Prüfungszeit beträgt 100 bis 140 Minuten.
- Die Prüfung wird keinesfalls vor dem 1.April, bei verkürztem Berufspraktikum keinesfalls vor dem 1. Januar, in der Einrichtung abgenommen, in der das Berufspraktikum abgeleistet wird.

Absatz 3:
- Das Kolloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt.
- In ihm wird die Befähigung der Berufspraktikantin zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus dem Fach Recht und Organisation geprüft.
- Das Kolloquium kann auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Berufspraktikanten durchgeführt werden.
- Die Prüfungszeit beträgt im Allgemeinen 30 Minuten je Teilnehmer.
- Der Termin des Kolloquiums wird den Berufspraktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben.
- Von der Teilnahme am Kolloquium ist ausgeschlossen, wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erhalten hat; die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund der
1. schriftlichen Äußerung der Praktikumsstelle über Leistung und Verhalten der Berufspraktikantin,
2. Note für den Praktikumsbericht,
3. Noten nach
§40 Abs. 5 Satz 2 und
4. Note für die Facharbeit
durch den Prüfungsausschuss in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
- Von der Teilnahme ist ferner ausgeschlossen, wer ohne Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit oder Unterbrechungen aus anderen anerkennenswerten Gründen weniger als acht Monate oder 160 Arbeitstage (bei der Teilzeitform weniger als 18 Monate oder 360 Arbeitstage) des Berufspraktikums abgeleistet, den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert, die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder wessen Facharbeit mit der Note 6 benotet wurde; bei verkürztem Berufspraktikum nach
§3 Satz 4 verkürzen sich die in Halbsatz 1 genannten Zeiten jeweils auf die Hälfte.
- In diesen Fällen gilt das Kolloquium als nicht bestanden.

Absatz 4:
- Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Schulleiter.
- Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Lehrer, die das Berufspraktikum der Prüfungsteilnehmer betreut haben, sowie vier weitere vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Lehrer, die in den Fächern Recht und Organisation, Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung, Kunst- und Werkerziehung, Musik- und Bewegungserziehung unterrichten.
- Für die praktische Prüfung soll ein Vertreter der Praxiseinrichtung in den Unterausschuss berufen werden.
-
§ 27 Abs. 2 bis 6 und § 30 Abs. 9 Satz 4 gelten entsprechend.

Absatz 5:
- Das Kolloquium und die praktische Prüfung sind bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.
- Der Prüfungsausschuss kann eine Berufspraktikantin, die das Kolloquium nicht bestanden hat oder deren Kolloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des Berufspraktikums ganz oder teilweise befreien, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens zwölf Monate abgeleistet werden.

Absatz 6:
§§ 28 und 33 bis 35 gelten entsprechend.

Absatz 7:
Kolloquium und praktische Prüfung können nur einmal wiederholt werden.

§ 42 Staatliche Anerkennung

Absatz 1:
Nach bestandener praktischer Prüfung und Kolloquium erhält die Prüfungsteilnehmerin eine Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieher / Erzieherin, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

Absatz 2:
Ist das Berufspraktikum bei Bestehen des Kolloquiums nicht vollständig abgeleistet (
§ 40 Abs. 6), wird die Urkunde über die staatliche Anerkennung erst zu dem Zeitpunkt ausgefertigt, zu dem die vollständige Anerkennung nachgewiesen ist.