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Sechster Teil: Prüfungen
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Abschnitt 1 Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien (vgl. Art. 54 BayEUG)
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§ 26 Zeitpunkt
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Die vorwiegend theoretische Abschlussprüfung findet gegen Ende des zweiten Studienjahres statt.
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§ 27 Prüfungsausschuss
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Absatz 1: - Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrer, die im zweiten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. - Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrer oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
Absatz 2: - Der Vorsitzende kann für die mündliche und gegebenenfalls für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse
mit mindestens zwei Prüfern bilden, von denen er einen zum Ausschussvorsitzenden bestimmt. - Der Vorsitzende kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und selbst Fragen stellen. - Soweit diese Schulordnung
nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft, sind Prüfungsangelegenheiten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.
Absatz 3: - Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. - Stimmenthaltung ist nicht zulässig. - Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss er den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung des Staatsministeriums herbeiführen.
Absatz 4: - Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. - Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
Absatz 5: - Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule einen Ministerialkommissär als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestellen. - Dieser hat folgende zusätzliche Befugnisse: 1. Er kann auch Lehrer anderer Schulen in den Prüfungsausschuss berufen. 2. Er kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den
Studierenden während des Studienjahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen
und praktischen Prüfungsarbeiten ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.
Absatz 6: - Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer zum Studierenden in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. - Kommt ein
derartiger Ausschluss in Betracht und kann die Fachakademie auf den Einsatz des Lehrers im letzten Studienjahr bzw. im Berufspraktikum nicht verzichten, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der
Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.
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§ 28 Niederschrift
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- Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. - Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die Vorsitzenden je
ein Mitglied als Schriftführer. - Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. - Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jedem Studierenden in den
einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.
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§ 29 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
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Absatz 1: - Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrer die Jahresfortgangsnoten fest.
- Diese werden den Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
Absatz 2: Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 25 Abs. 2
in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann.
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§ 30 Schriftliche und mündliche Prüfung
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Absatz 1: - Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
- Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik (Bearbeitungszeit 240 Minuten) - Theologie/Religionspädagogik oder Literatur- und Medienpädagogik
(Bearbeitungszeit 180 Minuten). - Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung (Prüfungszeit 30
Minuten).
Absatz 2: Studierende haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach
dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftliche Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den
Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
Absatz 3: Studierende können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen 1. in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der
schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festgesetzt wäre, 2. in einem
sonstigen Pflichtfach des letzten Studienjahres, mit Ausnahme des Faches Sozialpädagogische Praxis, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
Absatz 4: - Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. - Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs.
- Die Prüfungszeit soll im Fall der Abs. 2 und 3 für ein Fach 15 Minuten betragen.
Absatz 5: - Das Staatsministerium stellt für die schriftlichen Prüfungen die Aufgaben. - Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben wählt der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrern des Prüfungsausschusses am Prüfungstag aus.
- Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.
Absatz 6: Die vom Staatsministerium zugelassenen Hilfsmittel werden den Studierenden rechtzeitig mitgeteilt.
Absatz 7: - Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen. -
Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
Absatz 8: - Soweit Studierende zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung den Absätzen 2 und 3 berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich,
spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekannt zu geben. - Die schriftliche Erklärung, an der Prüfung gemäß Absatz 3 teilnehmen zu wollen, muss dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen. - Die mündliche Prüfung ist nach einem den Studierenden bekannt zugebenden Zeitplan durchzuführen.
Absatz 9: - Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt. - Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt.
- Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. - Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.
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§ 31 Festsetzung der Prüfungsergebnisses
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Absatz 1: - Nach Abschluss der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. - In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren,
wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. - Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
- Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. - Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung nach §30 Abs. 1 Satz
2 die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. - In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
Absatz 2: - Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. - Die Abschlussprüfung hat nicht bestanden, wer
1. in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4, 2. im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach Sozialpädagogische Praxis eine schlechtere
Gesamtnote als 4, 3. in einem anderen Pflichtfach die Note 6, 4. in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder 5. an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß §25 Abs. 2 erhalten hat; Pflichtfächer,
die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
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§ 32 Abschlusszeugnis
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Absatz 1: Das Abschlusszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden, die Gesamtnoten der Fächer des zweiten
Studienjahres, eine Prüfungsgesamtnote und die Zulassung zum Berufspraktikum; es muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
Absatz 2: - Die Prüfungsgesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, in dem die Summe aus
- den Noten der Pflichtfächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden, - den Noten der Pflichtfächer des zweiten Studienjahres sowie - der
Durchschnittsnote der Übungen des zweiten Studienjahres sowie der im ersten Studienjahr abgeschlossenen Übungen
gebildet und das Ergebnis durch 14 geteilt wird. - Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note „sehr gut mit eine Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50, „befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50, „ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,61 bis 4,50.
Absatz 3: Studierende, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung
der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilname an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal oder nicht mehr
wiederholt werden darf.
Absatz 4: Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Absatz 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
Absatz 5: Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
Absatz 6: Die Fachakademie kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein vom Studierenden
zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.
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§ 33 Verhinderung an der Teilnahme
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Absatz 1: Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Studierenden an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die
Fachakademie kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
Absatz 2: Hat sich ein Studierender der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die
Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
Absatz 3: - Versäumt ein Studierender eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. - Dies gilt auch in den
Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche
Rücktrittserklärung zu.
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§ 34 Nachholung der Abschlussprüfung
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- Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die
Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachholen. - Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die
schriftlichen Aufgaben; es legt auch den Nachtermin und die Fachakademie fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. - Die Prüfung muss spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres nachgeholt sein.
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§ 35 Unterschleif
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Absatz 1: - Bedient sich ein Studierender unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit Note 6 bewertet.
- Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. - Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
Absatz 2: In schweren Fällen wird der Studierende von der Prüfung ausgeschlossen, diese gilt als nicht bestanden.
Absatz 3: - Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu
bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. - In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. - Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
Absatz 4: Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
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§ 36 Wiederholen der Abschlussprüfung in einzelnen Fächern (Nachprüfung)
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Absatz 1: - Unbeschadet der Möglichkeit der Wiederholung der Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG können sich Prüfungsteilnehmer, die die
Abschlussprüfung nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. - Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer
im Fach Sozialpädagogische Praxis mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung
nach § 30 Abs. 1 sein dürfen. - Die Nachprüfung erfolgt in allgemeinen und
fachtheoretischen Fächern schriftlich, im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung mündlich und in fachpraktischen Fächern praktisch, bei anderen Bewerbern praktisch und mündlich.
Absatz 2: - Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. - Eine mündliche Prüfung nach §30 Abs. 2 und 3 findet nicht statt. Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
Absatz 3: - Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die §§ 27,28, 30 Abs. 9, §§ 31, 32 und 35 entsprechend. - Die Aufgaben für Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind,
stellt der Prüfungsausschuss.
Absatz 4: - Die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.
- In das Zeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 31 Abs. 1
aufgenommen. - Das Zeugnis wird gegen Rückgabe des Jahreszeugnisses nach § 32 Abs. 3
ausgehändigt.
Absatz 5: Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.
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Abschnitt II: Abschlussprüfung für andere Bewerber
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§ 37 Allgemeines
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Absatz 1: - Bewerber, die keiner Fachakademie angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerber
zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. - Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann bei Bedarf besondere staatliche
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen; die Bestimmungen der §§ 27,28
gelten entsprechend.
Absatz 2: - Die Bewerber legen die Abschlussprüfung im wesentlichen unter den gleichen Bedingungen ab wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich
anerkannten Fachakademien. - Es gelten die Bestimmungen der §§ 26 bis 36, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt wird.
Absatz 3: - Die Bewerber haben dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Studierenden. - Darüber hinaus haben sie 1. in dem weiteren in
§ 30 Abs. 1 Satz 1 genannten Fach sowie in den Fächern Sozialkunde/Soziologie,
Mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung, Ökologie/Gesundheitserziehung, Recht und Organisation sowie Deutsch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten (Bearbeitungszeit jeweils 120 Minuten); die Aufgaben werden vom
Prüfungsausschuss gestellt; statt der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung (Dauer jeweils 30 Minuten) durchgeführt werden; von der Prüfung im Fach Theologie/Religionspädagogik kann der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses auf Antrag Bewerber befreien, die keiner Konfession angehören, für die Theologie/Religionspädagogik an einer Fachakademie angeboten wird; 2. im Fach Praxis- und Methodenlehre mit
Gesprächsführung eine mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer abzulegen; 3. in der Fächern Kunst- und Werkerziehung, sowie Musik- und Bewegungserziehung sich einer praktischen und mündlichen
Prüfung (Dauer je Fach: 45 bis 90 Minuten) zu unterziehen; die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern legt der Prüfungsausschuss fest; der Prüfungsausschuss kann von der Prüfung in den Fächern befreien, in
denen der Bewerber entsprechende Kenntnisse durch ein Zeugnis über eine staatliche Prüfung nachweist.
Absatz 4: - Auf Antrag des Bewerbers findet in höchstens zwei Fächern nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 eine zusätzliche Prüfung statt. -
Bei einer vorherigen schriftlichen Prüfung wird das Fach mündlich (Dauer 30 Minuten), bei einer vorherigen mündlichen Prüfung schriftlich (Bearbeitungszeit 120 Minuten) geprüft.
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§ 38 Zulassung
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Absatz 1: - Die Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Schule, im Fall des
§ 37 Abs. 1 Satz 2 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen ist. - Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
Absatz 2: Es können nur solche Bewerber zugelassen werden, die 1. die Aufnahmevoraussetzungen (§4 Abs. 1) erfüllen, 2.
mindestens weitere sechs Monate erfolgreich in einer sozialpädagogischen Einrichtung tätig waren oder an den sozialpädagogischen Übungen als Studierende gemäß der Stundentafel nach Anlage 1 regelmäßig
teilgenommen haben und 3. das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Absatz 3: Dem Antrag sind beizufügen: 1. Ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
2. die Nachweise über die nach § 4 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift, 3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber in den einzelnen Fächern
vorbereitet hat.
Absatz 4: - Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber die Nachweise nach Absatz 3 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon
zweimal ohne Erfolg unterzogen hat. - Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt.
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§ 39 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
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Absatz 1: - Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. - In Fächern, in denen nur eine schriftliche oder
mündliche Prüfung durchgeführt wird, ist die Note dieser Prüfung die Gesamtnote. - In den nach § 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Fächern wird die Gesamtnote aus der zweifach gewichteten Note der praktischen und der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung gebildet. - In den Fällen des § 37 Abs. 4 wird die Gesamtnote aus den gleichgewichteten Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung
gebildet; im Zweifel überwiegt die Note der schriftlichen Prüfung.
Absatz 2: Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben ( § 31 Abs. 2),
erhalten ein Abschlusszeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss, und die Zulassung zum Berufspraktikum.
Absatz 3: Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
Absatz 4: - Tritt ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. - Bei einem Rücktritt nach diesem
Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat.
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