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Fünfter Teil: Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
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§ 16 Nachweise des Leistungsstands (vgl. Art. 52 Bay EUG)
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Absatz 1: Leistungsnachweise sind Klausuren, Kurzarbeiten, Praktikumsberichte, mündliche und praktische Leistungen.
Absatz 2: - In zwei- und mehrstündigen allgemeinen und fachtheoretischen Pflichtfächern sind im Studienjahr mindestens zwei Klausuren zu fertigen und mindestens
ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. - In einstündigen allgemeinen und fachtheoretischen Pflichtfächern sind im Studienjahr mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. - In fachpraktischen Fächern
und den Übungen sind im Studienjahr mindestens zwei Leistungsnachweise, davon ein praktischer, zu erheben. - Im Fach Sozialpädagogische Praxis sind außerdem Praktikumsberichte zu fertigen. - An die Stelle
einer der Klausuren kann eine andere individuelle Leistung eines Studierenden treten, z.B. der Beitrag zu einer Projektarbeit. - Die an die Stelle einer Klausur tretende Leistung muss den Anforderungen einer
Klausur gleichwertig sein. - Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz; sie wird den Studierenden rechtzeitig mitgeteilt.
Absatz 3: Der Schulleiter kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach Absatz 2 hinausgehende Anzahl der im Studienjahr zu fordernden
Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen; dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.
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§ 17 Klausuren und Kurzarbeiten
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Absatz 1: - Klausuren und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. - Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar
vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
Absatz 2: Der Schulleiter kann nach Rücksprache mit dem Lehrer einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen
anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
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§ 18 Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme
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Absatz 1: Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und den Studierenden zu Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.
Absatz 2: Prüfungsaufgaben und schriftliche Leistungsnachweise werden von der Fachakademie für die Dauer von zwei Studienjahren nach Ablauf des Studienjahres, in
dem sie geschrieben worden sind, aufbewahrt,
Absatz 3: Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, nach Abschluss der Abschlussprüfung oder anderer Prüfungen Einsicht in die Leistungsnachweise zu nehmen.
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§ 19 Nachholung von Leistungsnachweisen
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Absatz 1: - Versäumt ein Studierender einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhält er einen Nachtermin. - Versäumt ein
Studierender mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
Absatz 2: - Versäumt der Studierende den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann eine schriftliche Ersatzprüfung angesetzt werden. - Eine
mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach mit vorgeschriebenen mündlichen oder praktischen Leistungen diese wegen der Versäumnisse des Studierenden nicht hinreichend
beurteilt werden können.
Absatz 3: - Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. - Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten
Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. - Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind dem Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.
Absatz 4: - Nimmt der Studierende an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
- Die Fachakademie kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
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§ 20 Bewertung der Leistungen
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Absatz 1: - Den Noten sind folgende Wortbedeutungen zugrunde zu legen: 1. Sehr gut (1) Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen in besonderem Maß entspricht. 2. Gut (2) Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. Befriedigend (3) Die Note „befriedigend“ soll
erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. Ausreichend (4) Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht. 5. Mangelhaft (5) Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 6. Ungenügend (6) Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht
und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. - Der Begriff „Anforderungen“ in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG bezieht sich auf den Umfang
sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
Absatz 2: - Zwischennoten werden nicht erteilt. - Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten
angebracht werden.
Absatz 3: Versäumt ein Studierender ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder verweigert er eine Leistung, so wird die Note 6
erteilt.
Absatz 4: Für die Prüfungsfähigkeit gilt § 33 Abs. 2 entsprechend.
Absatz 5: - Bedient sich der Studierende bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die
Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. - Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. - Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.
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§ 21 Bildung der Jahresfortgangsnoten
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Absatz 1: - Die Jahresfortgangsnote eines Faches wird auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise in
pädagogischer Verantwortung festgesetzt; die Jahresfortgangsnote im Fach Sozialpädagogische Praxis wird auf Grund 1. der schriftlichen Äußerungen der Praktikumsstelle über Leistung und Verhalten des
Studierenden, 2. der Noten für die Praktikumsberichte und 3. der Noten für die praktischen Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
- Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
Absatz 2: - Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Studierenden einer Fachakademie kann der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Richtlinien für die
Bildung der Jahresfortgangsnoten festsetzen. - Diese haben für die Lehrer unbeschadet ihrer pädagogischen Verantwortung bindende Wirkung.
Absatz 3: Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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§ 22 Entscheidung über das Vorrücken (vgl. Art. 53 BayEUG)
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- Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. - Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis
1. im Fach Sozialpädagogische Praxis eine schlechtere Note als 4, 2. in einem anderen Pflichtfach die Note 6, 3. in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder
4. an Stelle der Note eine Bemerkung gemäß §25 Abs. 2 erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des §23 ein Notenausgleich zugebilligt wird.
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§ 23 Notenausgleich
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Absatz 1: - Studierende, deren Jahreszeugnis im Fach Sozialpädagogische Praxis die Note 5 aufweist und die in keinem anderen Pflichtfach eine schlechtere Note als 4
erhalten haben, kann durch die Lehrerkonferenz Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens 1. in einem anderen Pflichtfach eine bessere Note als 3 oder
2. in zwei anderen Pflichtfächern eine bessere Note als 4 erzielt haben. - Studierende, deren Jahreszeugnis in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder in einem anderen Pflichtfach die Note 6 aufweist und
die in keinem anderen Pflichtfach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann durch die Lehrerkonferenz Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens 1. in einem Pflichtfach die Note 1,
2. in zwei Pflichtfächern die Note 2 oder 3. in drei Pflichtfächern die Note 3 erzielt haben.
Absatz 2: Notenausgleich ist ausgeschlossen, 1. wenn die Note 6 oder die beiden Noten 5 in Pflichtfächern erzielt wurden, die im ersten Studienjahr abschließen,
2. wenn die Note 6 oder die beiden Noten 5 in Fächern Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik oder Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung erzielt wurden,
3. bei Studierenden, die das erste Studienjahr zum zweiten Mal ohne Erfolg besuchen, 4. bei Studierenden, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
wenn wahrscheinlich ist, dass der Studierende das Ziel der Fachakademie nicht erreicht.
Absatz 3: Eine Bemerkung nach §25 Abs. 2
wird bei Anwendung dieser Bestimmung der Note 6 gleichgestellt.
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§ 24 Verbot der Wiederholung
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Absatz 1: Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG § 15) nicht zulässig,
so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
Absatz 2: Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.
Absatz 3: Werden für einen Studierenden, der nach der Entscheidung der Lehrerkonferenz nicht mehr wiederholen darf, nachträglich Umstände geltend gemacht, die bei
der ersten Entscheidung nicht bekannt waren, so entscheidet die Lehrerkonferenz zu Beginn des folgenden Studienjahres erneut.
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§ 25 Zwischen- und Jahreszeugnis (vgl. Art. 52 BayEUG)
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Absatz 1: - Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag de
Studienjahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen. - Bei Teilzeitunterricht werden Zwischenzeugnisse nur im ersten Studienjahr erteilt.
Absatz 2: Hat ein Studierender in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer
Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an die Stell einer Note eine entsprechend Bemerkung mit der Folge des §22 Satz 2
aufgenommen.
Absatz 3: Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein.
Absatz 4: - Die Zeugnisnoten werden vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrern festgesetzt; kommt eine
Einigung nicht zustande, entscheidet der Schulleiter. - In den Fällen des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz.
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