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Vierter Teil: Grundsätze des Studienbetriebs (vgl. Art. 49 bis 55 BayEUG)
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§ 9 Klassen und andere Unterrichtsgruppen an öffentlichen Fachakademien
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Absatz 1: - Die Zahl der Studierenden in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts bei bis zu zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16, bei
drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21 und bei mehr als drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 24 betragen.
- Die Zahl der Studierenden einer Klasse soll nicht mehr als 32 betragen.
Absatz 2: - Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Fachakademie nach pädagogischem Ermessen und nach personellen, sächlichen
und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Unterricht in Pflichtfächern und von Unterricht in Wahlfächern. - Der Besuch eines Wahlfachs darf
während des Studienjahres nur mit Genehmigung des Schuleiters abgebrochen werden.
Absatz 3: Bei nur einer Jahrgangsstufe kann die Schulaufsichtsbehörde bei staatlichen Fachakademien von den in Absatz 1 festgelegten Mindeststärken aus besonderen
Gründen Ausnahmen genehmigen.
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§ 10 Unterrichtszeit
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Absatz 1: - Der Unterricht wird in der Regel an den Wochentagen Montag bis Freitag, bei Teilzeitunterricht auch am Samstag erteilt. - Der Unterricht wird vom
Schulleiter so festgesetzt, dass der Unterricht in den Pflichtfächern bei Vollzeitunterricht nicht mehr als 38 Wochenstunden beträgt.
- In der Teilzeitform ist der Unterricht etwa gleichmäßig auf die Studienjahre zu verteilen. - Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung nach §30 Abs. 1 Nr. 1
sind, sowie das Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung müssen noch im letzten Studienjahr unterrichtet werden.
Absatz 2: Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, eine Stunde Sozialpädagogische Praxis 60 Minuten.
Absatz 3: - Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Studienjahr nachzuholen. -
Die Schulaufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.
Absatz 4: - Das Fach Sozialpädagogische Praxis wird in geeigneten außerschulischen Einrichtungen wie Tageseinrichtungen für Kinder, Heime sowie im Umfang von
40-60 Stunden in der Grundschule durchgeführt; statt in der Grundschule können bis zu 20 Stunden auch in der Hauptschule durchgeführt werden. - Die Auswahl der Praxisstätten erfolgt durch die Schule. - Der
Unterricht im Fach Sozialpädagogische Praxis soll acht Stunden täglich nicht überschreiten. - Er kann zum Teil auch in die im Allgemeinen unterrichtsfreie Zeit fallen.
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§ 11 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen
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Absatz 1: Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Fachakademie
verpflichtet.
Absatz 2: Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen der Fachakademie trifft unbeschadet § 44 Nr. 2 der Schulleiter.
Absatz 3: - Die Studierenden sind zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen
Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen. - Wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die den Studierenden als ungeeignet für den Beruf des Erziehers erscheinen lassen,
kann er bis zur Entscheidung über die Entlassung von der Teilnahme an den Sozialpädagogischen Übungen ausgeschlossen werden, sofern dies erforderlich ist, um erhebliche Gefahren für die zu betreuenden Personen
abzuwehren.
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§ 12 Verhinderung
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Absatz 1: Ist ein Studierender aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Veranstaltung der Fachakademie teilzunehmen,
so ist die Fachakademie unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen.
Absatz 2: - Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Fachakademie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. - Häufen sich
krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Fachakademie die Vorlage einer ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
- Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
Absatz 3: Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden,
wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
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§ 13 Befreiung
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Absatz 1: Der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern in der Regel zeitlich begrenzt befreien.
Absatz 2: Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet der zuständige Lehrer.
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§ 14 Beurlaubung
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- Studierende können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden. - Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
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§ 15 Höchstausbildungsdauer
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Absatz 1: - Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung in der gewählten Organisationsform. - Für die Berechnung der
Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien für Sozialpädagogik verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit
verkürzt waren. - Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
Absatz 2: Der Eintritt in das Berufspraktikum soll spätestens drei Jahre nach Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung erfolgen.
Absatz 3: - Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt.
- Bei einem später erworbenen Wiedereintritt unterliegt der Studierende der Probezeit.
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