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Absatz 1: - Dem Unterricht in beiden Studienjahren an der Fachakademie ist die Stundentafel nach Anlage 1 zu Grunde zu legen. - Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer
Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Studienjahrs, bei Ersatzschulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht über die Dauer eines Studienjahres hinaus, genehmigen. - Keiner
Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern (Verblockung) im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Studienjahr.
Absatz 2: Im Studienjahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern (ausgenommen in Fächern
der schriftlichen Abschlussprüfung im Studienjahr der Abschlussprüfung) erteilt werden.
Absatz 3: - Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Fachakademie über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. - Die
Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
Absatz 4: Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflichtfächer in einer Woche darf 38 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
Absatz 5: - Für Studierende, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer
unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. - Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium
für Unterricht und Kultus oder eine von diesem beauftragte Stelle.
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