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Absatz 1: - Dem Unterricht in beiden Studienjahren an der Fachakademie ist die Stundentafel nach Anlage 1 zu Grunde zu legen. - Das
Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Studienjahrs, bei Ersatzschulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht über die Dauer eines
Studienjahres hinaus, genehmigen. - Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern (Verblockung) im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs
im Studienjahr.
Absatz 2: Im Studienjahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern (ausgenommen in Fächern der schriftlichen
Abschlussprüfung im Studienjahr der Abschlussprüfung) erteilt werden.
Absatz 3: - Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Fachakademie über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. - Die Einrichtung ist unter Angabe
von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
Absatz 4: Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflichtfächer in einer Woche darf 38 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
Absatz 5: - Für Studierende, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im
Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. - Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder
eine von diesem beauftragte Stelle.
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