|
Absatz 1: - Die Aufnahme in das erste Studienjahr setzt voraus
1. einen mittleren Schulabschluss,
2. entweder a) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen,
pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder b) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und ein erfolgreich
abgeschlossenes einjähriges Sozialpädagogisches Seminar nach Anlage 3 oder c) ein zweijähriges erfolgreich abgeschlossenes Sozialpädagogisches Seminar nach Anlage 3 oder
d) eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren,
3. die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein soll und ausweist, dass der Bewerber für den Beruf
des Erziehers geeignet ist.
- Abweichend von Satz 1 können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch andere Bewerber zugelassen oder in das Sozialpädagogische Seminar
aufgenommen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie bzw. im zweiten Jahr des Sozialpädagogischen Seminars erwarten lassen.
- Bewerber mit mittlerem Schulabschluss nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 BayEUG, die nicht mindestens zwölf aufsteigende Schuljahre besucht haben, müssen
entweder ein weiteres Jahr eine einschlägige Tätigkeit nachweisen oder ein weiteres Schuljahr eine auf die Berufsausbildung aufbauende Schule besuchen. - Bewerber mit einer anderen Muttersprache als
Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen.
Absatz 2: - Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten
Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht verhindert haben. - Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der
ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.
Absatz 3: - Die Aufnahme ist unbeschadet anderer Bestimmungen zu versagen, wenn 1. der Bewerber zweimal die Probezeit an einer Fachakademie nicht bestanden
hat bzw. vor ihrem Ablauf ausgetreten ist, 2. der Bewerber zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachakademie ohne Erfolg besucht hat oder 3. Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet für den
Beruf des Erziehers erscheinen lassen.
- Bewerber, die bereits die Fachakademie besucht haben und während eines Studienjahres ausgetreten sind, sind Bewerbern gleichgestellt, die dieses Studienjahr ohne
Erfolg besucht haben. - Dies gilt nicht, wenn die Lehrerkonferenz eine Aufnahme gewährt, weil der Austritt durch anerkennenswerte Gründe gerechtfertigt war.
Absatz 4: Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt ist oder die Unterlagen für die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgelegt
wurden.
Absatz 5: Das Anmeldeverfahren wird von der Fachakademie festgelegt.
|