Schulordnung - Teil 02:

Zweiter Teil: Aufnahme, Probezeit

§ 4 Aufnahme in das erste Studienjahr

Absatz 1:
- Die Aufnahme in das erste Studienjahr setzt voraus

1. einen mittleren Schulabschluss,

2. entweder
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
oder
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und ein erfolgreich abgeschlossenes einjähriges Sozialpädagogisches Seminar nach Anlage 3
oder
c) ein zweijähriges erfolgreich abgeschlossenes Sozialpädagogisches Seminar nach Anlage 3
oder
d) eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren,

3. die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein soll und ausweist, dass der Bewerber für den Beruf des Erziehers geeignet ist.

- Abweichend von Satz 1 können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch andere Bewerber zugelassen oder in das Sozialpädagogische Seminar aufgenommen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie bzw. im zweiten Jahr des Sozialpädagogischen Seminars erwarten lassen.

- Bewerber mit mittlerem Schulabschluss nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 BayEUG, die nicht mindestens zwölf aufsteigende Schuljahre besucht haben, müssen entweder ein weiteres Jahr eine einschlägige Tätigkeit nachweisen oder ein weiteres Schuljahr  eine auf die Berufsausbildung aufbauende Schule besuchen.
- Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen.

Absatz 2:
- Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht verhindert haben.
- Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.

Absatz 3:
- Die Aufnahme ist unbeschadet anderer Bestimmungen zu versagen, wenn
1. der Bewerber zweimal die Probezeit an einer Fachakademie nicht bestanden hat bzw. vor ihrem Ablauf ausgetreten ist,
2. der Bewerber zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachakademie ohne Erfolg besucht hat oder
3. Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet für den Beruf des Erziehers erscheinen lassen.

- Bewerber, die bereits die Fachakademie besucht haben und während eines Studienjahres ausgetreten sind, sind Bewerbern gleichgestellt, die dieses Studienjahr ohne Erfolg besucht haben.
- Dies gilt nicht, wenn die Lehrerkonferenz eine Aufnahme gewährt, weil der Austritt durch anerkennenswerte Gründe gerechtfertigt war.

Absatz 4:
Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt ist oder die Unterlagen für die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden. 

Absatz 5:
Das Anmeldeverfahren wird von der Fachakademie festgelegt.

§ 5 Probezeit

Absatz 1:
Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.

Absatz 2:
- Als Probezeit gilt das erste Studienhalbjahr.
- War ein Studierender aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung, in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden.

Absatz 3:
- Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen des Studierenden nicht damit gerechnet werden kann, dass er das Ziel des Studienjahres erreicht.
- Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 zu bewerten sind.

Absatz 4:
Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, so unterliegt der Studierende bei einem Wiedereintritt erneut den Probezeitbestimmungen.

Absatz 5:
Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz.

Absatz 6:
- Hat ein Studierender die Probezeit nicht bestanden, so ist ihm dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen.
- Auf Antrag erhält der Studierende eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen.
- Ist die Probezeit über das erste Studienhalbjahr verlängert worden, erhält der Studierende im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.

§ 6 Aufnahme in das zweite Studienjahr

Absatz 1:
- Bewerber, die die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Studienjahr aufgenommen werden.
- Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag auch in das zweite Halbjahr, bei Teilzeitunterricht auch in das dritte Halbjahr, aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen.

Absatz 2:
- Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Studienjahres.
- In fachpraktischen Fächern wird praktisch und /oder mündlich, in den übrigen Fächern wird schriftlich geprüft.
- Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie.
- Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wer in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt hat.
- Die Bestimmungen über die Probezeit gelten entsprechend.