Schulordnung - Teil 01:

Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakOSozPäd)

Vom 4. September 1985 (GVBI S. 534, ber. S. 662), geändert durch Verordnung vom 3. August 1989 (GVbl S. 406) und vom 30. Dezember 1994 (GVBl 1995 S. 34), geändert durch Verordnung vom 14. 10. 1996 (GVBI S. 446); geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1998; geändert durch Verordnung vom 22. August 2000 (GVBl S. 651), geändert durch Verordnung vom 6.September 2001 (GVBl S. 282), geändert durch Verordnung vom 15. November 2004 (GVBl S.467).

Auf Grund von Art. 17 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2, Art. 28 Sätze 2 und 3, Art. 29 Abs. 4, Art. 31 Abs. 4, Art. 32 Abs. 4 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6, Art. 40 Abs. 8, Art. 63 Abs. 9, Art. 66, 93 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 1 und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen (GbSch) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

 Erster Teil: Allgemeines
(vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)

§ 1 Geltungsbereich

Absatz 1:
Diese Schulordnung gilt für öffentliche Fachakademien der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik.

Absatz 2:
Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2 Ausbildungsziele

Absatz 1:
Die Fachakademie soll Studierende befähigen, in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Heimen, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie anderen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher selbständig tätig zu sein.

Absatz 2:
Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an der Fachakademie und des Berufspraktikums wird die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin“ verliehen.

§ 3 Ausbildungsdauer

- Die Ausbildung dauert in Vollzeitform in der Regel drei Jahre, in Teilzeitform bis zu sechs Jahre.

- Sie gliedert sich in
1.      eine überwiegend theoretische Ausbildung von zwei Studienjahren im Vollzeitunterricht oder vier bzw. nach Maßgabe des Satzes 3 drei Studienjahre im Teilzeitunterricht an einer Fachakademie für Sozialpädagogik und
2.      ein anschließendes von der Fachakademie begleitetes Berufspraktikum von zwölf Monaten in Vollzeitform oder 24 Monaten in Teilzeitform.

- Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann eine dreijährige Teilzeitausbildung durchgeführt werden, wenn dies dem Wunsch der überwiegenden Zahl der Bewerber entspricht; ein daneben bestehendes Beschäftigungsverhältnis darf nicht mehr als zwei Drittel der regulären wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst umfassen.

- Das Berufspraktikum wird auf Antrag um die Hälfte verkürzt bei Bewerbern, die nach Abschluss einer sozialpädagogischen oder pädagogischen Ausbildung mindestens drei Jahre hauptberuflich in der sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer der in Anlage 2  Nr. 2 genannten Einrichtungen tätig waren; es ist in einem anderen Tätigkeitsfeld als dem der Berufstätigkeit nach Halbsatz 1 abzuleisten.