Anlage 3 - 10:

 

Abschlussprüfung,
erfolgreicher Abschluss des Sozialpädagogischen Seminars

10.1 Zweijähriges Sozialpädagogisches Seminar an öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien für Sozialpädagogik (Nrn. 10.1.1 bis 10.1.9) und staatlich genehmigten Fachakademien für Sozialpädagogik (Nr. 10.1.10)

Das zweijährige Sozialpädagogische Seminar endet mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Ihr haben sich alle Erzieherpraktikanten zu unterziehen. §29 gilt entsprechend.

10.1.1 Zeitpunkt und Prüfungsort

Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des zweiten Jahres des Sozialpädagogischen Seminars an der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie statt. § 34 gilt entsprechend.

Erläuterungen zu:
§ 34 Nachholung der Abschlussprüfung
Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachholen.
Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben; es legt auch den Nachtermin und die Fachakademie fest, an der die Prüfung nachgeholt wird.
Die Prüfung muss spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres nachgeholt sein.

10.1.2 Prüfungsausschuss

Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte, die im zweiten Schuljahr Unterricht in den Fächern der Stundentafel (Nr. 5.1) erteilt haben, und ein Praxisanleiter einer sozialpädagogischen Einrichtung, an der die Sozialpädagogische Praxis abgeleistet wurde.
In den Prüfungsausschuss kann eine Lehrkraft der Berufsfachschule für Kinderpflege berufen werden. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
Für die praktische Prüfung kann der Vorsitzende als Prüfer in den Unterausschuss auch andere Praxisanleiter berufen; der Ausschussvorsitzende muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

Erläuterungen: siehe Schulordnung § 27, Absatz 2 bis 6

10.1.3 Niederschrift

§ 28 gilt entsprechend.

Erläuterung zu:
§ 28 Niederschrift
Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die Vorsitzenden je ein Mitglied als Schriftführer.
 Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jedem Studierenden in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.

10.1.4 Inhalt und Verfahren der Prüfung

- Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen praktischen und gegebenenfalls einen mündlichen Teil.
- Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Deutsch und Kommunikation (Bearbeitungszeit 90 Minuten) und
Pädagogik und Psychologie (Bearbeitungszeit 90 Minuten)

- Eine praktische Prüfung ist abzulegen im Fach Sozialpädagogische Praxis (Bearbeitungszeit 60 Minuten)- Es werden ein schriftlicher Organisationsplan, Materialvorbereitung und eine 30 bis 40 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe gefordert; der Organisationsplan wird in häuslicher Arbeit erstellt und nicht eigens bewertet; seine Vorlage ist jedoch Voraussetzung für die Abnahme der Prüfung.
- Im Fach Deutsch und Kommunikation findet eine verpflichtende mündliche Prüfung als Gruppenprüfung mit vier bis sechs Prüflingen nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums statt.
- Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs.
- Die Prüfungszeit soll im Allgemeinen 5 Minuten je Prüfling betragen.
- Über Verlauf, wesentlichen Inhalt und Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

- §42 Abs. 4 bis 10 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege (Berufsfachschulordnung Hauswirtschaft, Kinderpflege und Sozialpflege BFSAHwKiSo) vom 4. September 1985 (GVBl. S. 502, BayRS 2236-4-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Erläuterungen zu:
§ 42 FSOHwKiSo)
Absatz 4:
Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Vorrückungsfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus in den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
Absatz 5: Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
a) in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre.
b) in einem sonstigen Vorrückungsfach des zweiten Schuljahrs, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
Absatz 6: Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung.
Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs.
Die Prüfungszeit soll im allgemeinen für ein Fach 15 Minuten betragen.
Fachpraktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
Absatz 7: Die vom Staatsministerium beauftragte Regierung stellt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen.
Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben wählt der Vorsitzende des Prüfungsausschuss im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrern des Prüfungsausschusses am Prüfungstag aus.
Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben ausgewählt werden.
Absatz 8: Die von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülern rechtzeitig mitgeteilt.
Absatz 9: Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen.
Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
Absatz 10: Soweit Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
Die schriftliche Erklärung, an der Prüfung gemäß Abs. 5 teilnehmen zu wollen, muss dem Vorsitzenden bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen.
 

- Im Fach Deutsch und Kommunikation findet eine mündliche Prüfung nach § 42 Abs. 4 bis 6 BFSOHwKiSo nicht statt.

10.1.5 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 44 BFSOHwKiSo gilt entsprechend.

Erläuterungen zu:
§ 44 Bewertung der Prüfungsleistungen
Absatz 1:
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt.
Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt.
Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, im Fach Deutsch und bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
Absatz 2: Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.

10.1.6 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

§ 45 BFSOHwKiSo gilt entsprechend.

Erläuterungen zu:
§ 45 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Absatz 1:
Nach Abschluss der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest.
In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt.
Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgang den Ausschlag. In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
Absatz 2: Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung.
Die Abschlussprüfung hat nicht bestanden, wer im Fach der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderem Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die Gesamtnote 5 erzielt hat, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird; Vorrückungsfächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigten.
Für den Notenausgleich gilt § 32 entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine schlechtere Gesamtniote als 4 im Fach der praktischen Abschlussprüfung nicht ausgeglichen werden kann.

Erläuterungen zu:
§ 32 Notenausgleich
Absatz 1:
Schülern, deren Jahreszeugnis in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder in einem Fach die Note 6 aufweist und die in keinem anderen Vorrückungsfach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann durch die Lehrerkonferenz Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens
- in einem Vorrückungsfach die Note 1,
- in zwei Vorrückungsfächern die Note 2 oder
in drei Vorrückungsfächern die Note 3 erzielt haben.
Fächer der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung können nur durch Fächer der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung ausgeglichen werden.
Ist von den beiden mit der Note 5 bewerteten Fächern eines ein Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung, so muss unter den zum Ausgleich herangezogenen Fächern mindestens ein Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sein.
Eine Note 6 im Fach Sozialpädagogische Praxis kann nicht ausgeglichen werden.
Absatz 2: Notenausgleich ist ausgeschlossen
- wenn die Note 6 oder die beiden Noten 5 in Vorrückungsfächern erzielt wurden, die im ersten Schuljahr abschließen,
- bei Schülern, die das erste Schuljahr bereits zum zweiten Mal ohne Erfolg (§ 31 Abs.1 Satz 3) besuchen,
- bei Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
- wenn wahrscheinlich ist, dass der Schüler die staatliche Abschlussprüfung nicht besteht.
Absatz 3: Eine Bemerkung nach § 36 Abs. 2 wird bei Anwendung dieser Bestimmung der Note 6 gleichgestellt.

 

10.1.7 Abschlusszeugnis

Mit dem Abschlusszeugnis wird die Bezeichnung
„Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“/Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ verliehen. Im übrigen gilt § 46 BFSOHwKiSo entsprechend
.

Erläuterungen zu:
§ 46 Abschlusszeugnis
Absatz 1:
Das Abschlusszeugnis enthält die Gesamtnoten der Fächer des zweiten Schuljahrs und die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, eine Prüfungsgesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung.
Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer der Berufsfachschule für Kinderpflege und für Sozialpflege eine Urkunde. Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
Absatz 2: Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Vorrückungsfächer geteilt durch die Summe der Vorrückungsfächer auf zwei Dezimalstellen errechnet.
Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note
„sehr gut“ mit eine Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,61 bis 4,50.
Absatz 3: Besitzt der Schüler bisher noch nicht den erfolgreichen Hauptschulabschluss, ist auf Antrag im Abschlusszeugnis folgender Vermerk einzutragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigung des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“
Absatz 4: Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 6 BayEUG noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.
Absatz 5: Über das Abschlusszeugnis und über das Jahresfortgangszeugnis gemäß Absatz 4 beschließt der Prüfungsausschuss.
Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 6 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.
Absatz 6: Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 5 Bay EUG wird nicht aufgenommen.
Absatz 7: Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

10.1.8 Verhinderung der Teilnahme

§ 47 BFSOHwKiSo gilt entsprechend.

Erläuterungen zu:
§ 47 Verhinderung an der Teilnahme
Absatz 1:
Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
Absatz 2: Hat sich ein Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründer, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
Absatz 3: Versäumt ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu verantworten.
Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

10.1.9 Unterschleif

§ 44 BFSOHwKiSo gilt entsprechend.

Erläuterungen zu:
§ 48 Unterschleif
Absatz 1:
Bedient sich ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit Note 6 bewertet.
Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung.
Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
Absatz 2: In schweren Fällen wird der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
Absatz 3: Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berücksichtigen.
In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
Absatz 4: Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

10.1.10 Besondere Regelungen für staatlich genehmigte Fachakademien für Sozialpädagogik

Erzieherpraktikanten, die das Sozialpädagogische Seminar einer staatlich genehmigten Fachakademie für Sozialpädagogik besuchen, legen die Abschlussprüfung als andere Bewerber an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik ab. § 37 Abs. 1 Satz 2, Nrn. 10.1.1 bis 10.1.4 sowie die §§ 44, 46 bis 48, 50 Abs. 2 bis 5, §§ 51 und 51 a Abs. 1 BFSOHwKiSo gelten entsprechend.
 

10.2 Einjähriges Sozialpädagogisches Seminar an öffentlichen und staatlich anerkannten sowie staatlich genehmigten Fachakademien für Sozialpädagogik

10.2.1
Erzieherpraktikanten, die unmittelbar in das zweite Jahr des Sozialpädagogischen Seminars eintreten und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf aufweisen, können auf Antrag den Berufsabschluss als Staatlich geprüfte Kinderpflegerin / Staatlich geprüfter Kinderpfleger an der Fachakademie für Sozialpädagogik im Rahmen einer Abschlussprüfung als andere Bewerber erwerben.
Erzieherpraktikanten, die unmittelbar in das zweite Jahr des Sozialpädagogischen Seminars eintreten und keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf aufweisen, haben sich einer Abschlussprüfung als andere Bewerber zum Erwerb des Berufsabschlusses als Staatlich geprüfte Kinderpflegerin / Staatlich geprüfter Kinderpfleger an der Fachakademie für Sozialpädagogik zu unterziehen. § 37 Abs. 1 Satz 2, Nrn. 10.1.1 bis 10.1.4 sowie die §§ 44, 46 bis 48, 50 Abs. 2 bis 5, §§ 51 und 51 a Abs. 1 BFSOHwKiSo gelten entsprechend.

10.2.2
Das einjährige sozialpädagogische Seminar ist erfolgreich absolviert, wenn in allen Fächern der Stundentafel (Nr.5.1) und in der Sozialpädagogischen Praxis mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und im Fall von Nr. 10.2.1 Satz 2 die Abschlussprüfung für andere Bewerber bestanden wurde.