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Nach dem ersten Jahr des zweijährigen Sozialpädagogischen Seminars wird ein Jahreszeugnis
ausgestellt. In das zweite Jahr rückt vor, wer in der Sozialpädagogischen Praxis mindestens die Note ausreichend und in den Fächern der Stundentafel (Nr. 5.1) höchstens einmal die Note mangelhaft,
aber keinmal die Note ungenügend erhalten hat. §§ 24 und 25 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
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Erläuterungen zu: §24 Verbot der Wiederholung Ist das Wiederholen nach
Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG § 15) nicht zulässig, wo wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen. Werden für einen Studierenden, der nach der Entscheidung der Lehrerkonferenz nicht mehr
wiederholen darf, nachträglich Umstände geltend gemacht, die bei der ersten Entscheidung nicht bekannt waren, so entscheidet die Lehrerkonferenz zu Beginn des folgenden Studienjahres erneut.
§25 Zwischen- und Jahreszeugnis(vgl. Art. 52 BayEUG) Absatz 2:Hat ein Studierender in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an
Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an die Stell einer Note eine entsprechend Bemerkung mit der Folge des §22 Satz 2 aufgenommen.
Absatz 3: Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein. Absatz 4: Die Zeugnisnoten werden vom Klassenleiter im einvernehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach
unterrichtenden Lehrern festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Schulleiter. In den Fällen des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet die
Lehrerkonferenz.
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