Anlage 3 - 08:

Leistungsnachweise

- Für den überwiegend theoretischen Teil gelten §§ 16 bis 21 entsprechend.
- Für die Zahl der Leistungsnachweise werden Fächer mit 0,5 und mit 1,5 Wochenstunden wie einstündige Fächer behandelt.

 

Erläuterungen: siehe Schulordnung §§ 16 bis 21

In der Sozialpädagogischen Praxis fertigen die Erzieherpraktikanten je Praktikumswoche einen Bericht. Im zweiten Jahr ist darüber hinaus ein praktischer Leistungsnachweis zu erbringen; §§ 19 und 20 gelten entsprechend. 

Die sozialpädagogische Fachkraft, die mit der Anleitung des Erzieherpraktikanten betraut ist, erstellt in Absprache mit dem Leiter der Einrichtung zum Ende jedes Schulhalbjahrs eine Beurteilung über die fachlichen Leistungen und das Verhalten des Erzieherpraktikanten während der Sozialpädagogischen Praxis.
Endet die Probezeit am 15. Dezember, ist die Beurteilung rechtzeitig vorher zu erstellen. Die Beurteilungen sind der zuständigen Fachakademie zu übermitteln.
Für die Notenbildung gelten § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.