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Die sozialpädagogische Fachkraft, die mit der Anleitung des Erzieherpraktikanten betraut ist, erstellt in
Absprache mit dem Leiter der Einrichtung zum Ende jedes Schulhalbjahrs eine Beurteilung über die fachlichen Leistungen und das Verhalten des Erzieherpraktikanten während der Sozialpädagogischen Praxis.
Endet die Probezeit am 15. Dezember, ist die Beurteilung rechtzeitig vorher zu erstellen. Die Beurteilungen sind der zuständigen Fachakademie zu übermitteln. Für die Notenbildung gelten § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
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