Anlage 3 - 04:

Probezeit

§ 5 gilt entsprechend.
Die Probezeit ist auch dann nicht bestanden, wenn in der Sozialpädagogischen Praxis die Leistungen nicht mindestens ausreichend waren.

 

Erläuterung zu §5 (der Schulordnung):
Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.
Als Probezeit gilt das erste Studienhalbjahr. War ein Studierender aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung, in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden.
Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen nicht damit gerechnet werden kann, dass er das Ziel des Studienjahres erreicht.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Vorrückungsfach mit der Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern mit der Note 5 zu bewerten sind.
Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, so unterliegt der Studierende bei einem Wiedereintritt erneut den Probezeitbestimmungen.
Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz.
Hat ein Studierender die Probezeit nicht bestanden, so ist ihm dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. Auf Antrag erhält der Studierende eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen.
Ist die Probezeit über das erste Studienhalbjahr verlängert worden, erhält der Studierende im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.