Schulordnung - Anlage 2:

Berufspraktikum

1. Ziel des Berufspraktikums

Das Berufspraktikum dient im Anschluss an die bestandene Abschlussprüfung der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis. Es ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher.
Die Berufspraktikantin soll befähigt werden,
- ihre theoretischen Kenntnisse selbstverantwortlich in der Praxis anzuwenden und zu erweitern,
- Konzeptionen zu erfassen, Erziehungsarbeit zu planen und in die Erziehungspraxis umzusetzen,
- eine Gruppe sowohl selbständig als auch in Zusammenarbeit mit einer Hilfskraft zu führen,
- konstruktiv im Team zu arbeiten,
- die Zusammenarbeit mit den Eltern zu pflegen.

Die Berufspraktikantin ist dem Einsatzbereich entsprechend unter Anleitung zunächst mit Teilaufgaben zu betrauen. Durch allmählich steigende Anforderungen muss die Selbständigkeit erreicht werden.

Die Berufspraktikantin ist außer an den pädagogischen und pflegerischen auch angemessen an den Verwaltungsaufgaben zu beteiligen, um sie mit der Gesamtaufgabe der Einrichtung vertraut zu machen.

2. Praktikumsstellen

Als Praktikumsstellen für das Berufspraktikum sind folgende Einrichtungen geeignet, wenn die Anleitung der Praktikantin sichergestellt ist:
2.1 Kindertageseinrichtungen nach Art.2 Abs.1 des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG), die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG erfüllen,
2.2 Heime, die eine Betriebserlaubnis nach $ 45 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) besitzen oder dieser nach § 45 Abs.1 Satz 2 SGB VIII nicht bedürfen; als Heime kommen für die Ableistung des Praktikums in Frage:
2.2.1 Tagesstätten für Kinder mit heil- und sonderpädagogischem Förderbedarf,
2.2.2 Heime für Kinder bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht,
2.2.3 Heime für schulentlassene Minderjährige und junge Volljährige, z. B. Jugendwohnheime,
2.2.4 Heime bei Förderschulen,
2.2.5 Erholungs- und Kurheime,
2.2.6 Einrichtungen der Jugendarbeit,
2.2.7 Schülerheime und Tagesheimschulen, die nach den Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen der Schulaufsicht unterliegen.

Die Berufspraktikantin schlägt zu einem von der Fachakademie festgesetzten Termin und im vorgesehenen Rahmen Praktikumsstellen vor. Die Wahl der Praktikumsstelle muss von der Fachakademie genehmigt werden.

3. Dauer des Berufspraktikums

Das Berufspraktikum in Vollzeitform dauert zwölf Monate, in Teilzeitform 24 Monate (§ 3 Satz 2 Nr. 2 ), in der verkürzten Form (§ 3 Satz 4) dauert es in Vollzeitform sechs Monate, in Teilzeitform 12 Monate. 

 Das Berufspraktikum kann entweder zusammenhängend an einer Praktikumsstelle oder mit einmaligem Wechsel in zwei Einrichtungen abgeleistet werden. Die Tätigkeit an einer Praktikumsstelle soll bei Vollzeitform sechs, bei Teilzeitform 12 Monate betragen. Der Wechsel der Praktikumsstelle muß von der Fachakademie genehmigt werden.

4. Fachliche Betreuung in der Praktikumsstelle

Berufspraktikantinnen kann anleiten und betreuen, wer entweder nach Art. 30 Satz 1 Nr.2 BayKiBiG in Verbindung mit § 16 Abs.2 und 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) oder den Richtlinien für Heime und andere Einrichtungen als pädagogische Fachkraft anerkannt ist.
Während des gesamten Berufspraktikums sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen. Die sozialpädagogische Fachkraft, die mit der Anleitung der Berufspraktikantin beauftragt ist, erstellt in Absprache mit dem Leiter der Praktikumsstelle zu den von der Fachakademie festgesetzten Terminen je eine Zwischen- und Abschlussbeurteilung über die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Berufspraktikantin.

5. Fachliche Betreuung durch die Fachakademie für Sozialpädagogik

Für die fachliche Betreuung der Berufspraktikantinnen durch die Fachakademie werden Lehrer als Praktikumsbetreuer eingesetzt. Ihnen obliegt die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Fachakademie und der Praxisstelle.
An der Fachakademie werden für die Berufspraktikantinnen regelmäßig Seminarveranstaltungen im Umfang von 160 Unterrichtsstunden, davon 40 Stunden Recht und Organisation, bei verkürztem Berufspraktikum nach §3 Satz 4 80 Unterrichtsstunden, davon 20 Stunden Recht und Organisation zur Förderung, Vertiefung und Erweiterung der Fachkenntnisse abgehalten. Für die Organisation der Seminarveranstaltungen ist die Fachakademie zuständig. Der Berufspraktikant muss für die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen vom Dienst freigestellt werden. Die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen ist für die Berufspraktikantin Pflicht.
Für die Erfüllung der Seminaraufgaben sind der Berufspraktikantin unter Anrechnung auf die Arbeitszeit wöchentlich 3 Arbeitsstunden zu gewähren.

6. Praktikantenvertrag

Der Praktikantenvertrag soll Arbeitszeit (einschließlich Bereitschafts-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst), Urlaub, Vergütung und Kündigung regeln.
Er enthält ferner die Verpflichtung des Trägers
- die Berufspraktikantin entsprechend den geltenden Regelungen auszubilden und insbesondere durch eine hierfür bestellte Fachkraft anleiten und betreuen zu lassen,
- die Berufspraktikantin zu den von der Fachakademie festgesetzten Seminarveranstaltungen freizustellen (diese Zeit wird nicht als Urlaub angerechnet),
- dem von der Fachakademie bestellten Praktikumsbetreuer Zugang und Aufenthalt in der Einrichtung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung zu gestatten,
- die Praktikantin zu beurteilen
und die Verpflichtung der Berufspraktikantin,
- die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
- die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Person nachzukommen,
- über interne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren,
- die für die Praktikumsstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.