Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Freundes- und Förderkreis der Fachakademie Höchstadt/Aisch e.V."

2. Er hat seinen Sitz in Höchstadt/Aisch. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Bildung, Ausbildung und Erziehung, vor allem im Rahmen der Fachakademie für Sozialpädagogik in Höchstadt/Aisch.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung von Veranstaltungen und Projekten der Fachakademie,
- die Beschaffung von Sachbedarf für die Fachakademie,
- die Förderung von Kontakten zwischen Studierenden, Dozenten und Dozentinnen, Praxisstellen und Vereinsmitgliedern,
- die Durchführung vereinseigener Veranstaltungen im Sinne des Satzungszwecks.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3 Mitgliedschaft

 1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen oder deren Gliederungen.

2. Um die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins nachzusuchen, der darüber entscheidet.

3. Lehnt er den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung  entscheidet endgültig.
 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) freiwilligen Austritt,
b) Tod,
c) Ausschließung.

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

 3. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Grundsätze des Vereins verstößt, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
 

§ 5 Mitgliederrechte und -pflichten

1. Die Mitglieder haben ein Recht auf schriftliche Einladung zu allen Veranstaltungen des Vereins, sowie auf Zusendung der Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Beiratssitzungen.

2. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
 

§ 6 Beiträge

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
 

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung,
d) der Beirat.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern: der/dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Gewählt ist, wer bei schriftlicher und geheimer Wahl mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Die Vorstandsmitglieder  bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, so erfolgt eine Nachwahl für die restliche Periode.

2. Alle drei Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und je allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
 

§ 9 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus den drei Vorstandsmitgliedern und bis zu drei Beisitzern. Die Wahl der Beisitzer/innen erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Gewählt ist, wer bei schriftlicher und geheimer Wahl mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Die Beisitzer/innen bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein/e Beisitzer/in während der laufenden Wahlperiode aus, so erfolgt eine Nachwahl für die restliche Periode.

2. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse von Beirat und Mitgliederversammlung.
 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Gesamtvorstands,
b) die Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstands,
c) die Wahl des Vorstands, der Beisitzer/innen im Gesamtvorstand und der zu wählenden Mitglieder des Beirats,
d) die Wahl zweier Kassenprüfer,
e) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweilige Kalenderjahr und die Beschlussfassung über Richtlinien für die Mittelverwendung,
f) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks,
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
 

§ 11 Beirat

1. Dem Beirat des Vereins gehören an:
a) der Gesamtvorstand,
b) zwei Sprecher/innen der Studierenden der Fachakademie,
c) der Schulleiter der Fachakademie,
d) bis zu zehn von der Mitgliederversammlung zu wählende Vereinsmitglieder.

2. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Gewählt ist, wer bei geheimer und schriftlicher Wahl (Listenwahl), mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Die Beiratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Beiratsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, so erfolgt eine Nachwahl für die restliche Periode.

3. Beiratssitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt, oder wenn der Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung dazu einlädt, oder wenn mindestens sechs Beiratsmitglieder dies beim Gesamtvorstand beantragen.

4. Aufgaben des Vereinsbeirates sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über Aktivitäten des Vereins,
b) Beratung und Beschlussfassung über die Mittelverwendung im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung.

5. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
 

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Beiratssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 13 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung

1. Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

2. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen dreier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der in diesem Paragraphen angegebenen Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
 

§ 14 Liquidatoren und Anfallberechtigte

Die Auflösungsversammlung beschließt über die Bestellung der Liquidatoren, ihre Vertretungsbefugnis und über den Anfallberechtigten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Diese Satzung wurde am 19. März 1990 beschlossen,
geändert am 28. Februar 1991, geändert am 9. Juni 1994, zuletzt geändert am 14. November 1998